Friedensrichteramt
Aufgabenbereich und Zuständigkeit Der Friedensrichter ist Mitglied der Gerichtsbehörde auf Gemeindeebene und dem zuständigen Bezirksgericht als erste und dem Obergericht des Kantons Zürich als zweite Aufsichtsbehörde unterstellt. Der Friedensrichter vermittelt zwischen streitenden oder uneinigen Parteien nach dem Grundsatz "zuerst schlichten, dann richten". Dem Entscheidungsverfahren geht ein Schlichtungsverfahren voraus. Der Friedensrichter führt den obligatorischen Schlichtungsversuch durch und leitet die Verhandlungen bei: · Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten (Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag, etc.) · Arbeitsrechtliche Klagen (Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnisse etc.) · Unterhaltsklagen · Erbrechtliche Klagen (Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen etc.) · Nachbarschaftsklagen (Lärm, Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen und Bauten etc.) · Persönlichkeitsverletzungen Der Friedensrichter ist nicht zuständig bei: · Scheidungs- und Trennungsklagen · Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern · Bauhandwerkerpfandrecht · Strafrecht · Verwaltungsrecht (z.B. Baurecht) Örtliche Zuständigkeit Klagen am Wohnort des Beklagten Klagen am Ort der gelegenen Sache (Liegenschaft) Kompetenz Entscheid bis Streitwert Fr. 2'000.00; Rekursmöglichkeit an das Obergericht Urteilsvorschlag bis Fr. 5'000.00; wird zum rechtskräftigen Urteil ohne Rekursmöglichkeit, sofern der Vorschlag nicht innerhalb von 20 Tagen abgelehnt wird. Audienzen, Auskünfte, Beratungen Der Friedensrichter erteilt auch Auskünfte über Fragen, die das Vorgehen bei Klagen, Begehren etc. betreffen. http://www.friedensrichter-zh.ch/formulare.html
|