BeglaubigungBenötigen Sie eine Beglaubigung? Eine Beglaubigung von Unterschriften, Fotokopien oder Auszügen dürfen im Kanton Zürich gestützt auf die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB § 246) nicht von den Gemeindeverwaltungen sondern nur vom Notariat und Betreibungs- und Gemeindeammannamt vorgenommen werden.
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