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Waffenerwerbsschein

Voraussetzung zum Erwerb einer Waffe:
Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt dazu einen Waffenerwerbsschein.

Voraussetzungen für einen Waffenerwerbschein sind:
  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Sie dürfen nicht unter Beistandschaft oder Vorsorge stehen.
  • Sie dürfen nicht zur Annahme Anlass geben, dass Sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden.
  • Sie dürfen nicht wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Handlung oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sein.

Vorgehen
Um einen Waffenerwerbsschein zu erhalten, müssen Sie zunächst ein Gesuch stellen, welches eingehend geprüft wird. Das entsprechende Gesuch finden Sie hier oder auf dem Online-Portal Suisse ePolice (https://www.suisse-epolice.ch/#/home). Das PDF-Formular können Sie am PC ausfüllen, ausdrucken und sodann handschriftlich unterschreiben.


Gesuch und die nötigen Unterlagen korrekt einreichen
Im Kanton Zürich (Ausahmekanton) ist das Gesuch bei der Wohnsitzgemeinde einzureichen, obwohl auf dem Gesuch vermerkt ist, dass das Einreichen über das zuständige kantonale Waffenbüro zu erfolgen hat. Dem Gesuch sind beizulegen:

  • Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; für Ausländer mit Bewilligung in der Schweiz, Kopie des Ausländerausweises;
  • Für Personen mit Wohnsitz im Ausland und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz in der Schweiz; eine amtliche Bestätigung ihres des Wohnsitz- bzw. Heimatstaates, wonach sie dort zum Erwerb der Waffen oder des/der wesentlichen Waffenbestandteils/e berechtigt sind.


Ausstellen Waffenerwerbsgesuch durch Gemeinde
Die Gemeindeverwaltung kann einen einzigen Waffenerwerbsschein ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.

Der Waffenerwerbsschein wird nach gründlicher polizeilicher Prüfung ausgestellt.


Besonderes betreffend Erwerb durch Erbgang
Bitte beachten Sie, dass Personen, welche Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen müssen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.

Sind Sie nicht sicher, ob die Entscheidung des Waffentyps für Sie stimmt? Nehmen Sie mit einem Schiess- oder Pistolenverein Kontakt auf und erkundigen Sie sich, ob die Möglichkeit besteht die gewünschte Waffe auszuprobieren. Allenfalls kann ein Probeschiessen vereinbart werden.


Weitere Informationen zu Waffen sind auf der Homepage der Kantonspolizei Zürich (https://www.zh.ch/de/sicherheitsdirektion/kantonspolizei-zuerich.html) abrufbar.

Preis: 50.00 Fr.

Aktionen
Laden (PDF, 147.2 kB)


Verantwortliche Person: Dominique Kern
Zuständige Instanz: Einwohnerkontrolle

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